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   BGH, 27.03.1962 - VI ZR 95/61   

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https://dejure.org/1962,13776
BGH, 27.03.1962 - VI ZR 95/61 (https://dejure.org/1962,13776)
BGH, Entscheidung vom 27.03.1962 - VI ZR 95/61 (https://dejure.org/1962,13776)
BGH, Entscheidung vom 27. März 1962 - VI ZR 95/61 (https://dejure.org/1962,13776)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • VersR 1962, 734
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.02.1955 - VI ZR 40/54
    Auszug aus BGH, 27.03.1962 - VI ZR 95/61
    Das Gutachten Armbruster vermag entgegen der Meinung der Revision den Beklagten nicht zu entlasten, sov/eit es sein Verschulden auszuräumen versucht« Die dahingehenden Ausführungen des Gutachtens befassen sich im wesentlichen mit der rechtlichen Beurteilungj die jedoch Aufgabe des Gerichts, nicht aber des Sachverständigen ist« Im übrigen bewegen sich die Rügen auf dem der Revi" sion verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung« II« Das Berufungsgericht hält die Einrede der Verjährung für unbegründet« Zutreffend geht es davon aus, daß die Kenntnis des Geschädigten, die nach § 852 BGB die Verjährungsfrist in Lauf setzt, dann anzunehmen ist, wenn dieser aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage mit einiger Aussicht auf Erfolg erhoben kann« Dabei steht Kennenmüssen dear Kenntnis nicht gleich, es sei denn, der Geschädigte hätte sich die Kenntnis -in zumutbarer V/eise mühelos und ohne Kostenaufwand verschaffen können (vgl« die Urteile des erkennenden Senats vom 92«1955 - VI ZR 40/54 - LM § 852 BGB Nr« 4; vom 9»12«1958 - VI ZR 272/57 - LM § 852 BGB Nr« 11 VersR 1959, 274; vom 15-5«I960 - VI ZR 28/59 - VersR 1960, 429)«.

    Es war der Klägerin nicht zuzumuten, neben den - wie ihr bekannt - sofort nach dem Unfall einsetzenden umfangreichen und schwierigen Ermittlungen der Kriminalpolizei auf eigene Paust besondere Ermittlungen durchzuführen (vgl, Urteil des erkennenden Senats vom 9«2 »1955 - VI ZR 40/54 - LM § 852 BGB Nr, 4).

  • BGH, 15.03.1960 - VI ZR 28/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.03.1962 - VI ZR 95/61
    Das Gutachten Armbruster vermag entgegen der Meinung der Revision den Beklagten nicht zu entlasten, sov/eit es sein Verschulden auszuräumen versucht« Die dahingehenden Ausführungen des Gutachtens befassen sich im wesentlichen mit der rechtlichen Beurteilungj die jedoch Aufgabe des Gerichts, nicht aber des Sachverständigen ist« Im übrigen bewegen sich die Rügen auf dem der Revi" sion verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung« II« Das Berufungsgericht hält die Einrede der Verjährung für unbegründet« Zutreffend geht es davon aus, daß die Kenntnis des Geschädigten, die nach § 852 BGB die Verjährungsfrist in Lauf setzt, dann anzunehmen ist, wenn dieser aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage mit einiger Aussicht auf Erfolg erhoben kann« Dabei steht Kennenmüssen dear Kenntnis nicht gleich, es sei denn, der Geschädigte hätte sich die Kenntnis -in zumutbarer V/eise mühelos und ohne Kostenaufwand verschaffen können (vgl« die Urteile des erkennenden Senats vom 92«1955 - VI ZR 40/54 - LM § 852 BGB Nr« 4; vom 9»12«1958 - VI ZR 272/57 - LM § 852 BGB Nr« 11 VersR 1959, 274; vom 15-5«I960 - VI ZR 28/59 - VersR 1960, 429)«.

    Das Berufungsgericht scheint zu verkennen, daß eine eigene Kenntnis der Klägerin den Verjährungsbeginn nicht vor dem Zeitpunkt des Rochtsüborgangs nach § 67 VVG, also nicht vor der Auszahlung der Entschädigung an die Versicherten, hätte auslösen können (vgl« die o«a« Entscheidung vom 15«3«1960 - VersR 1960, 429)« Es hat deshalb nicht untersucht, wann der Rechtsübergang stattgefunden hat« Das ist für die Entscheidung jedoch unerheblich; denn das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei verneint, daß die Klägerin bis zum 20« Oktober 1953 hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür erlangt hatte, daß der Beklagte für die Folgen der Explosion oinzustehen hat« Die Revision meint, es sei für die Ermittlungsbeamten der Klägerin, die bereits am Tage nach dem Unfall am Unfallort eingetroffen seien, ein Leichtes gewesen, die Tatsachen fostzustellen, aufgrund deren "mit einiger .

  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 272/57
    Auszug aus BGH, 27.03.1962 - VI ZR 95/61
    Das Gutachten Armbruster vermag entgegen der Meinung der Revision den Beklagten nicht zu entlasten, sov/eit es sein Verschulden auszuräumen versucht« Die dahingehenden Ausführungen des Gutachtens befassen sich im wesentlichen mit der rechtlichen Beurteilungj die jedoch Aufgabe des Gerichts, nicht aber des Sachverständigen ist« Im übrigen bewegen sich die Rügen auf dem der Revi" sion verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung« II« Das Berufungsgericht hält die Einrede der Verjährung für unbegründet« Zutreffend geht es davon aus, daß die Kenntnis des Geschädigten, die nach § 852 BGB die Verjährungsfrist in Lauf setzt, dann anzunehmen ist, wenn dieser aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage mit einiger Aussicht auf Erfolg erhoben kann« Dabei steht Kennenmüssen dear Kenntnis nicht gleich, es sei denn, der Geschädigte hätte sich die Kenntnis -in zumutbarer V/eise mühelos und ohne Kostenaufwand verschaffen können (vgl« die Urteile des erkennenden Senats vom 92«1955 - VI ZR 40/54 - LM § 852 BGB Nr« 4; vom 9»12«1958 - VI ZR 272/57 - LM § 852 BGB Nr« 11 VersR 1959, 274; vom 15-5«I960 - VI ZR 28/59 - VersR 1960, 429)«.
  • BGH, 03.12.1957 - VI ZR 33/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.03.1962 - VI ZR 95/61
    Unter Bezugnahme auf die ausführlichen Begründungen in seinen Urteilen in dem Rechtsstreit Erben G p gegen - 5 U 226/55 - (vom erkennenden Senat mit Urteil vom 312.1957 - VI ZR 33/57 - gebilligt) sowie in Sachen Eisen- und Stahlberufsgenossenschaft gegen - 5 ü 304/49 in denen es ebonfalls die Verantwortlichkeit des Beklagten bejaht hat, führt es aus, der Beklagte habe mit sträflichem Leichtsinn eine sehr gefährliche Anlage in Betrieb genommen, ohne zunächst irgend eine amtliche Stelle davon zu unterrichten» Später habe er sich über die erteilten Warnungen hinweggesetzt und den ums Leben gekommenen im Vertrauen darauf, daß schon alles gut gehen werde, weiterarbeiten lassen» Der Beklagte sei aufgrund seiner Vorbildung und Intelligenz sehr v/ohl zu der Erkenntnis fähig gewesen, daß G a l s einfacher Dorfschmied die zur Leitung einer gefährlichen Dampfkesselanlage erforderlichen Kenntnisse nicht besitze» Den Beklagten vermöge daher die Formulierung des Gesellschaftsvertrages, durch den G d i e technische Leitung übernommen habe, nicht in dem Sinne zu entlasten, daß er als Verantwortlicher ausscheide» Wegen der Unfallursache bezieht sich das Berufungsgericht auf die in den verschiedenen Akten erstatteten Gutachten, wozu auch die beiden Gutachten der Dipl»Ing» Schafgen und Armbruster in den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Strafakten gehören» Diese Gutachten geben als Unfallursache übereinstimmend neben anderen Faktoren eine Überbeanspruchung der für den Betriebsdruck zu schwachen Kesselwan dungen an» Das Gutachten Schäfgen legt weiter dar, daß der Beklagte, - was dieser auch nicht bestreitet - den Kessel ohne die vorgeochriebene Prüfung und Abnahme durch fdie zuständigen Stellen in Betrieb genommen und sich von den Unfallvorhütungsvorschriften nicht einmal Kenntnis verschafft hat» Aus diesem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt sich bereits ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten, ohne daß es auf die weiteren vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen in den beiden oben erwähnten Urteilen ankommt Damit erledigt sich die Revisionsrügo, das Berufungsgericht habe auf diese Urteile nicht Bezug nehmen dürfen, weil sie weder Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen noch zwischen denselben Parteien ergangen seion Die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe entsprechend dem Antrag des Beklagten zu seiner Behauptung, die Explosion könne durch ein unter dem Kessel liegendes Geschoß verursacht worden sein, ein Sachverständigengutachten einholen müssen, ist nicht stichhaltig« Der Beklagte hat in der Berufungsbegründung, wo er dies zum erstenmal vorbrachte, ausgeführt, ein substantiierter Vortrag sei ihm zur Zeit noch nicht möglich, so daß er sich weitere Ausführungen Vorbehalten müsseo Er ist aber später hierauf nicht mehr zurückgekommen» Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsverstoß das Vorbringen des Beklagten als unerheblich erachtet, da es sich um eine reine Vermutung handelte und daher keine geeignete Grundlage für die Einholung eines Sachverständigengutachtens abgabo Es kann daher offen bleiben, ob das Berufungsgericht das Vorbringon des Beklagten als verspätet zurück weisen durfte.
  • BGH, 30.01.1973 - VI ZR 4/72

    Anforderungen an Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen

    Auch soweit gewisse Einzelumstände das Wissen der Rechtsvorgängerin der Klägerin um die ihr in großen Zügen bekannten Gesundheitsschäden erst vervollständigten, gelten sie als ihr bekannt, wenn sie gewichtige Anhaltspunkte für die Befürchtung hat, den Gesundheitsschaden nicht voll zu übersehen und sie sich die restliche Kenntnis in zumutbarer Weise verschaffen kann (vgl. BGH Urt. v. 27. März 1962 - VI ZR 95/61 = VersR 1962, 734).

    Etwas anderes sollte auch nicht im Urteil vom 27. März 1962 (VI ZR 95/61 = VersR 1962, 734) gesagt werden.

  • BGH, 23.10.1962 - VI ZR 245/61

    Beginn der Verjährung der Ansprüche minderjähriger Unfallgeschädigter

    K e n n e n m ü s s e n nicht genügen (vgl« BGH Urt" vom 14. Hai 1958 V ZR 261/56 IM Hr. 1 zu § 151 PreußoAllg.BcrgG mit weiteren Nachweisen)" Allerdings steht es der Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen gleich, wenn der Verletzte, dem Name und Anschrift des Ersatzpflichtigen unbekannt sind, sie in zumutbarer Weise ohne jede nennenswerte Mühe hätte in Erfahrung bringen können (Urteile des erkennenden Senats vom 9" Februar 1955 VI ZR 40/54 - IM Nr"' 4 zu § 852 EGB = JOT 1955, 706 = VersR 1955, 234; vom 2" Juni 1959 VI ZR 124/58 VersR 1959, 757)Ist einem Unfallgeschädigten der Hergang des Unfallgeschehens in seinen Grundzügen bekannt und bieten sich ihm gewichtige Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verhalten des Verantwortlichen, so kann es auch der Kenntnis der für die Erhebung einer einigermaßen aussichtsreichen Klage etwa noch fehlenden Tatsachen gleichgeachtet wer den, wenn sich der Verletzte diese Kenntnis in zumutbarer Weise mühelos und ohne Kostenaufwand hätte verschaffen können (Urteile des erkennenden Senats vom 11" Juli 1961 VI ZR.11/61 VersR 1961, 910; vom 27" März 1962 VI ZR 95/61 VersR 1962, 734).
  • OLG Zweibrücken, 20.12.1977 - 1 W 50/77
    Der in § 852 BGB geforderten Kenntnis steht es gleich, wenn ein Unfallgeschädigter das Unfallgeschehen in seinen Grundzügen kennt, gewichtige Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verhalten des Verantwortlichen hat und sich die restliche Kenntnis in zumutbarer Weise mühe- und kostenlos verschaffen kann (BGH VersR 62, 734, Staudinger/Schäfer, BGB 10./11. Aufl. § 852 Rdn. 20).
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